Die Suche nach „nackt [Vor- und Nachname einer Prominenten]“ bei der Metasuchmaschine Apollo7 hatte eine Suchergebnisseite geliefert mit der Überschrift „stars-beim-sex.com“ und im Snippet zusätzlich die Namen einiger Prominenten.
Obwohl es tatsächlich keine Nacktblider der klagenden Prominenten im Netz gibt, sei in dieser SERP eine ehrverletzende Behauptung zu sehen und somit der Betreiber, die Sharelook Beteiligungen GmbH, verpflichtet, die Suchergebnisse zu filtern.
Dieser Forderung der Klägering hat das Landgericht Berlin nun tatsächlich entsprochen.
Unerheblich sei laut Gericht auch die Tatsache, dass es sich bei Apollo7 um eine Metasuchmaschine handelt, die keinen eigenen Index verwaltet.
via Heise.de
Wissen die Richter überhaupt was eine Metasuma ist? LOL
Kein Wunder das ständig so seltsame Urteile ausgesprochen werden.
Die Justiz braucht wohl eher mal einen Interneteinsteigerkurs um durchzusehen….
Was ist denn an dem Urteil falsch? Ich halte es sowohl juristisch als auch aus technischen Gründen für richtig.
Ich habe dazu mal etwas Näheres beschrieben:
http://www.Dr-Bahr.com/news_det_20050320090601.html
Sehr geehrter Hr. Dr. Bahr,
Das Irrsinnige an diesem Urteil – das in der Sache richtig ist – ist die Tatsache, dass ein SUMA-Betreiber für die SEO-Schmarotzerschaft (ein Begriff, der auf für die Suchbegriffe eingeblendete Präsenz durchaus zutrifft) seinen „Kopf hinhalten“ soll.
Vielleicht kapiert jetzt auch JEDER, wohin dieser Spam-Weg führt, letztendlich nämlich zu für die Gesamtuserschaft unakzeptable Einschränkungen der Suchalgorithmik. Die Übeltäter (sog. SEOs) müssen namentlich genannt und öffentlich und rechtlich belangt werden, ansonsten werden wir ALLE mit weiteren Einschränkungen rechnen müssen.
Mit freundlichen Grüssen…
@ Dr. Bahr
Dieses technisches Problem liegt jedoch im Machtbereich des Beklagten begründet. Es ist durchaus technisch möglich, die Ergebnisse derartig zu filtern, dass bestimmte Suchtreffer ausgeblendet werden. Dass der Beklagte über keine differenzierte Black-List-Funktion verfügt, kann nicht der Klägerin angelastet werden.
LOL…Sehr geehrter Hr. Dr. Bahr, wenn Sie DAS als Anwalt niederschreiben, stellen Sie doch eindeutig unter Beweis, dass Sie wenig bis gar keine Vorstellung haben vom Umgang mit „Blacklists“ im Zusammenhang mit den riesigen Datenbeständen und Data-Handling einer Suchmaschine…Genau so wenig wie Fachkenntnisse über Seiteneffekte der in der Öffentlichkeit als „simpel“ deklarierten Mechanismen…
Technizität, Publizismus und Information Retrieval sind ein klein wenig komplexer, als es die Juristerei und minderbemittelte SEOs zu erfassen vermögen…;-)
Wie immer, mit freundlichen Grüssen…
@KeepCool: Klären Sie uns SEO-Neanderthaler doch einfach einmal auf, warum soll eine Filterung technisch und praktisch nicht möglich sein?
„Technizität, Publizismus und Information Retrieval…“ sind ja schon tolle Worte, nur Argumente wären auch ganz gut.
Veerhrter Dr. Bahr,
Soweit ich weiss, sind Sie Anwalt und kein SEO…Aus diesem Grunde fehlt mir etwas der Zusammenhang zu „uns SEO-Neanderthaler“; oder haben Sie jetzt die „Seiten gewechselt“ (= SEO geworden) ?
Der Ausdruck „SEO-Neanderthaler“ ist abgesehen davon ein Pleonasmus, denn ein Schimmel ist immer weiss und ein Rappe immer schwarz –> genau so wie SEOs – intellektuell gesehen – (fast) immer Neanderthaler sind…Interessanter wäre hierbei die Verwendung eines Oxymorons gewesen, z.B. ein „intelligenter SEO“, denn intelligente Menschen üben grösstenteils vernünftige Berufe aus…:-):-):-)
Ich kenne eine Menge Anwälte, die für sich verschiedene „überragende Fähigkeiten“ (Programmieren, Literatur, Physik, etc.) ausserhalb ihres erlernten Berufes in Anspruch nehmen, sieht man genauer hin, so sind diese „Ansprüche“ maximal als äusserst bescheidenes Halbwissen zu bezeichnen. Schuster, bleib bei Deinen Leisten: Ich hoffe, Sie verstehen meine Aussage in diesem Zusammenhang (SEO)…;-)
Zur Sache:
1. Wie will in oben besprochener Sache eine Suchmaschine die von der Klägerpartei anmonierte Unrechtsmässigkeit der Listung algorithmisch erkennen ??? Erbitte Ihre Lösungsvorschläge mit Source-Code…:-):-):-)
2. Würde man die Vielzahl der Meldungen (mitunter auch unberrechtigte Denunziationen basierend auf gängige deutsche Neidkultur) manuell überprüfen (zudem sich hier die Klägerin – wenn überhaupt – zur C-Prominenz zählen darf), würde man eine Heerschaar von Quality-Manager beschäftigen müssen…Möchten Sie und Ihre „SEO-Freunde“ dieses Personal bezahlen ?
3. Hätten Sie sich mit der Materie einer Metasuchmaschine eingehender beschäftigt, dann wüssten Sie, dass die Implementierung derartiger Filtermechanismen nicht einfach, bzw. mit erheblichen Folgen (Seiteneffekten) auf die Gesamtqualität der Suchergebnisse verbunden ist…Bedenken Sie einfach, dass eine Meta-Suma die SERPs von einer Vielzahl von SUMAs bezieht…
4. Sie gehen auf meine Einwendung bezüglich des Power-Spammers und seiner „Primärschuld“ gar nicht ein, sondern treten das Thema „Mitstörerhaftung“ breit, obwohl DIES nicht zur Diskussion steht und JEDER hierbei Ihrer Argumentation im besagten Beitrag folgen kann…Besondere Gründe – SEO-friendly Lawyer ? Wo bleibt hier Ihr glühendes Rechtsbewusstsein ? 😉
Mit freundlichen Grüssen
@Dr. Bahr
Durchdenken Sie bitte obige Situation, wäre „Paris Hilton“ betroffen und somit Klägerin in der Sache gewesen… 😉
Wenn Sie mir jetzt als „Experte“ erklären, wie man (angesichts des homographischen Aspektes in diesem Fall) Derartiges ohne Folgen auf die Gesamtheit der Suchergebnisse und ohne Auswirkungen auf die gleichnamige Stadt (+Hotel) „ausfiltern“ kann, dann wäre ich Ihnen für die Ewigkeit dankbar… :-):-):-)
Mit freundlichen Grüssen
Oh, Großmeister, KeepCool, der Du alles Alleswissende und über allem Stehende! Wie kann es sein, dass Du so alleswissend und alleskönnend bist, aber außer persönlichen Angriffen nichts weiter zu sagen hast?
Kann es vielleicht sein, Oh Du Großfürst aller größten Suchmaschinen, dass Du am Ende nichts zu sagen hast außer heißer Luft?
@Primärschuld/Mitstörerhaftung: Die Mitstörerhaftung ist gerade Kerngegenstand der LG Berlin-Entscheidung. Man kann diese mit absolut richtigen und überzeugenen Argumenten kritisieren, das ändert aber nichts daran, dass die Mistörerhaftung (noch) gängige höchstrichterliche Rechtsprechung ist.
@Performance/technische Realisierbarkeit:
Ich glaube, das ist mal wieder hier das typische Problem eines Techniker-Juristen-Gesprächs: Es geht bei der Frage der Vermeidbarkeit NICHT darum, dass der Suchmaschinen-Betreiber ALLES und JEDEN Content ausfiltern muss. Das ist technisch nicht möglich. Es geht vielmehr ausschließlich darum, was ihm ZUMUTBAR ist. Und da gibt es einen großen Bereich zwischen „Ich tue gar nichts“ und „Ich filtere alles 100% raus“. Um EXAKT diesen Bereich geht es eben.
Z.B.: Muss ich Domains, URLs oder einzelne Begriffe filtern?
Sie gehen die gesamte Zeit fälschlicherweise davon aus, dass der Beklagte verpflichtet wäre, einzelne Begriffe herauszufiltern…