Dass Facebook Pages und ihre Betreiber bisher von Abmahnungen verschont blieben, mag für gewisse Rechtsanwälte wohl schon länger kein dauerhafter Zustand gewesen sein. Leider gibt es für Inhaltsplatzierungen einige „graue“ Bereiche und keine klaren Regelungen. Ein gutes Beispiel dafür ist die Impressumpflicht, die zum größten Teil umgesetzt wird, durch gerichtliche Regelungen jedoch undurchsichtig erscheint. Über diese und andere Probleme hatten wir bereits berichtet.

Facebook Vorschaubild

Das Vorschaubild als Abmahngrund?

Doch nun wurde bei Facebook eine Abmahnung auf Grund eines Vorschaubildes ausgesprochen. Was genau ist passiert? Ein Betreiber einer gewerblichen Facebook Page teilte einen Link auf der eigenen Facebook Seite. Wie gewohnt erschien beim Teilen des Links das hinterlegte Vorschaubild der Ursprungswebsite.

Diese Handlung hat dann die Abmahnung hervorgerufen, welche durch die Kanzlei Pixel.Law ausgesprochen wurde. Die Fotografin, die sich durch die Anwaltskanzlei vertreten lässt, forderte die sofortige Entfernung des Bildes, Schadensersatz sowie die Kosten für die Abmahnung (Anwaltskosten). Insgesamt wird der Schadensersatzbetrag auf ca. 1.200 Euro festgesetzt.

Schadensersatzkosten können sich schnell hochrechnen

Die Festlegung eines Betrages im Falle einer Abmahnung wird nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Entscheidend für die Festsetzung einer „Lizenzgebühr“ ist das Honorar (Vergleichbare Nutzungsrechte), welches der Eigentümer tatsächlich am Markt erhalten würde. Bei Privatpersonen ca. 700 Euro und bei gewerblicher Nutzung ca. 1.200 Euro.
Weitere Kosten sind dann Anwaltskosten, die einen Betrag auch für Privatpersonen schnell in einen vierstelligen Bereich hochschnellen lassen können.

Wie können Inhalte rechtlich korrekt geteilt werden?

Seitenbetreiber sind zum Teil auf fremden Content angewiesen und für die Contentersteller ist es in der Regel auch hilfreich und ein „Lob“, wenn eigene Inhalte geteilt werden.
Wer also weiterhin Inhalte teilen möchte, der sollte Links ohne Vorschaubilder auf der eigenen Facebook Page teilen. Denn im Grunde ist jedes Teilen ein Urheberrechtsverstoß, denn fast alle Grafiken oder Fotografien sind urheberrechtlich geschützt (§16 UrhG, §19a UrhG). Das bedeutet, wer ein Bild oder eine Grafik teilen möchte, braucht die Einwilligung des Urhebers (Besitzers) und das hat man selten bis gar nicht.

Wer jedoch auf die Vorschaubilder nicht verzichten kann oder möchte, sollte das Risiko einer Abmahnung einberechnen. Social Media Dienstleister sollten Ihre Kunden in jedem Fall transparent über das Risiko informieren. Entscheidet sich ein Kunde dennoch für die Risikovariante, liegt die Haftung beim Kunden und nicht bei dem Dienstleister.

Eine nützliche Liste mit Tipps ist auf dem Blog der Kanzlei Schwenke Rechtsanwälte zu finden.

Sharen auf Facebook, Google+ & Co.

Grundsätzlich ist an dieser Stelle anzumerken, dass die „Teilen“ Funktion in den einzelnen Social Media Kanälen gleich funktioniert. Es ist also nicht nur bei Facebook zu beachten, wie fremder Content dargestellt wird, sondern auch bei anderen Plattformen. Leider zeigt diese Abmahnung auch erneut, dass die aktuelle Rechtsprechung und unser tägliches Verhalten im Internet im Konflikt stehen und das man um Urheberrechtsverletzungen kaum bis gar nicht herum kommt. Deswegen müssen Gesetze, wie das Urheberrecht, dringend aktualisiert und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Wichtig wird in Zukunft sein, sich die Gefahren bewusst zu machen und mögliche Kosten mit einzukalkulieren, um Risiken für sich und Kunden abzuwägen.